Fußweg muss gesperrt werden

Marodes Mauerwerk und herabstürzende Teile gefährden die Öffentlichkeit

Das Haus am Kirchplatz, in dem früher die Gaststätte „Zum Krug“ war, verfällt zunehmend. Der Bürgersteig muss aus Sicherheitsgründen gesperrt werden.

Windhausen. Die ehemalige Gaststätte „Zum Krug“ am Kirchplatz in Windhausen entwickelt sich immer mehr zu einer Schrottimmobilie und somit zu einer Gefahr für die Öffentlichkeit. Inzwischen ist sogar erforderlich, dass der Gehweg gesperrt werden muss, so der Bürgermeister der Gemeinde Bad Grund, Harald Dietzmann, auf der jüngsten Gemeinderatssitzung.

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen sei informiert, und es war auch schon ein Statiker vor Ort, der festgestellt hat, dass sich Teile der Fassade und des Fachwerks lösen. Schon im vergangenen Jahr hat sich die Bauordnungsbehörde einen Eindruck verschafft und festgestellt, dass das Gebäude teilweise einsturzgefährdet ist. Offenstehende Fenster, kaputte Glasscheiben, herunterfallender Putz und ein bröckelnder Sockel, wenn man das Gebäude so betrachtet, scheint dem Besitzer der Zustand des Hauses recht egal zu sein. Im Gespräch mit dem Landkreis sei ihm versichert worden, dass es nicht nur bei der Absicherung bleibe, sondern man auch den Eigentümer auffordern werde, entsprechende bauliche Vorkehrungen zu treffen. Falls in dieser Hinsicht nichts geschehen werde, müsse der Landkreis eine Ersatzvornahme durchführen und die Kosten vom Eigentümer fordern.

Eine Ersatzvornahme ist allgemein die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten. Sie ist ein Mittel zur Vollstreckung gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen.

Bei der Ersatzvornahme unterscheidet man zwischen Selbstvornahme, bei der die anordnende Behörde die Handlung selbst vornimmt, und Fremdvornahme, bei der ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt wird, die geschuldete Handlung auf Kosten des Verpflichteten an dessen Stelle vorzunehmen.

Wenn zum Beispiel ein Grundstücksbesitzer sich weigert, der Anordnung des Ordnungsamtes Folge zu leisten, einen die Fußgänger bedrohenden morschen Baum zu entfernen, kann die Behörde ein Gartenbauunternehmen, beauftragen, den Baum auf Kosten des Grundstücksbesitzers fachgerecht zu fällen.
Die Behörde tritt in Vorleistung, kann aber die entstandenen Kosten vom Grundstücksbesitzer zurückfordern.hn