Hachenhausen: Keine schnelle Lösung

Landkreis sieht vor Ersatzvornahme auf der Brandstelle nach wie vor die Versicherung in der Pflicht

Hachenhausen. Vergangene Woche gab es den großen Ortstermin des Landkreises an der Hachenhäuser Brandstelle. Er weckte Hoffnung, so erschien es mindestens den Anwohnern. Sie glaubten, dass man nun bei der Behörde verstanden habe, es müsse etwas geschehen – auch, um sich möglicherweise entwickelnden Gefahren entgegenzutreten. Das Ergebnis dürfte für alle Anlieger reichlich ernüchternd sein, wie die Nachfrage des Gandersheimer Kreisblatt beim Landkreis offenbart.

Mit einer baldigen Lösung darf allenfalls in einigen kleinen Details gerechnet werden. Um den großen Rest, den Schrott und Schutt auf der Brandstelle gibt es hingegen noch Auseinandersetzungen zwischen Landkreis und Versicherung. Das zieht sich schon seit Monaten – und wird sich nach dem in nachfolgenden Ausführungen des Landkreises beschriebenen Verfahren locker über ein weiteres halbes Jahr ziehen können. Die Antwort des Landkreises auf die Fragen nach Verantwortlichkeiten und Vorgehen im Wortlaut:

„Der Landkreis (die Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde) war bereits kurz nach dem Brandereignis am 30. Juni 2020 zu einer augenscheinlichen Gefährdungsanalyse vor Ort. Im Ergebnis wurde keine akute Handlungsnotwendigkeit festgestellt, da keine gefährlichen Schadstoffe wie zum Beispiel Asbestzementbaustoffe oder ausgelaufene Kfz-Betriebsstoffe festgestellt werden konnten. Weitere nicht akut (!) gefährliche Schadstoffe wurden in einem Kurzprotokoll festgehalten (unter anderem verkohltes Bauholz, Dachpappe). Darüber ist der Eigentümer umgehend schriftlich informiert worden. Denn: Die Zuständigkeit zur Beseitigung der Abfälle aus dem Brandereignis obliegt in erster Linie dem Grundstückseigentümer beziehungsweise dessen Versicherung!
Am 18. November 2020 und am 6. Mai 2021 fanden weitere Ortsbesichtigungen statt. Es wurden augenscheinlich weiterhin keine akuten Gefährdungen durch Schadstoffe festgestellt. Anordnungen zur sofortigen Gefahrenabwehr waren insoweit nicht erforderlich.

Messungen auf Schadstoffe erfolgen in der Regel durch den Eigentümer beziehungsweise durch dessen Versicherung. Dem Vernehmen nach hat die Versicherung ein Schadengutachten erstellt. Der Landkreis hat eine Einsichtnahme erbeten. Leider wurde das Gutachten dem Landkreis nicht zur Verfügung gestellt. Schadstoffanalysen liegen aufgrund dessen hier nicht vor.

Erfahrungsgemäß dauert die Prüfung eines solchen großen Schadenereignisses durch eine Versicherung durchaus mehrere Monate. Soweit dem Landkreis Northeim bekannt ist, hat die Versicherung den Schadenfall auch bis heute noch nicht abschließend geprüft. Grundsätzlich besteht während dieses Zeitraums zunächst kein Handlungsbedarf durch die Behörden.

Da immer noch nicht absehbar ist, wann die Versicherung den Schadenfall regulieren wird, haben wir die Brandstelle in der letzten Woche aber erneut besichtigt. Nach dieser Ortsbesichtigung wurde der Rechtsvertreter des Grundstückseigentümers angeschrieben und darauf hingewiesen, dass zunächst der aus der Brandstelle noch aufragende Schornstein sowie das noch stehende verkohlte Holzständerwerk zu beseitigen sind, um ein Herabfallen dieser Teile zu verhindern.

Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine sogenannte Anhörung, die dem Erlass eines Bescheides vorausgeht. Sofern der Rückbau dieser Teile nicht zeitnah vom Grundstückseigentümer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter veranlasst wird, besteht die Möglichkeit, dass der Landkreis die Ausführung der Arbeiten kostenpflichtig gegenüber dem Grundstückseigentümer anordnet. Falls eine solche Anordnung erlassen werden muss, wird dem Grundstückseigentümer im Rahmen dieser Anordnung eine angemessene Frist zum Handeln eingeräumt.

Erst nach Verstreichen dieser Frist, kommt eine Ersatzvornahme durch den Landkreis Northeim in Betracht. Die erforderlichen Arbeiten hierzu müssten öffentlich ausgeschrieben werden. Ob überhaupt und gegebenenfalls wann mit einer Ersatzvornahme durch den Landkreis zu rechnen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des zunächst durchzuführenden Verwaltungsverfahrens nicht beantwortet werden“.rah