IHK Niedersachsen bekräftigt Forderung nach rechtssicherer und unbürokratischer Lösung für Sonntagsöffnungen

Forderung der IHKN: Der sogenannte „Anlassbezug“ sollte anstelle von Gemeinwohlaspekten wegfallen

Auch für Bad Gandersheim – und im besonderen als Kurstadt – sind Sonntagsöffnungsmöglichkeiten von Bedeutung.

Bad Gandersheim/Hannover. Die niedersächsische Landesregierung plant in Kürze den Entwurf eines neuen Ladenöffnungsgesetzes. Die IHK Niedersachsen (IHKN) appelliert an die Politik, diese Chance zu nutzen und ein Gesetz vorzulegen, das einerseits rechtssicher und unbürokratisch ist und andererseits eine Antwort auf die Herausforderungen des Onlinehandels gibt. Dabei steht auch aus Sicht der IHK außer Frage, dass verkaufsoffene Sonntage die Ausnahme und der gesetzliche Schutz von Sonn- und Feiertagen bestehen bleiben.

„Doch jetzt ist es höchste Zeit, eine rechtssichere und unbürokratische Lösung für die Sonntagsöffnung zu schaffen. Vielerorts scheuen sich bereits Händler und Standortgemeinschaften sowie Kommunen verkaufsoffene Sonntage zu planen, da diese in der Vergangenheit oft in letzter Minute auf dem Rechtsweg verhindert wurden“, stellt Helmut Streiff, Präsident der IHK Niedersachsen (IHKN) fest. „Wir wünschen uns den Mut der Landesregierung eine Regelung zu schaffen, die dem geänderten Verhalten der Käufer, nämlich dem Onlineshopping am Sonntagnachmittag, Rechnung trägt. Der stationäre Einzelhandel sollte an mindestens vier Sonntagen im Jahr die Möglichkeit haben, dem bequemen Onlineshopping das Einkaufserlebnis vor Ort entgegenzusetzen.“

Zentraler Aspekt der Überarbeitung ist aus Sicht der IHKN der sogenannte Anlassbezug. „Die jüngste Rechtsprechung zeigt, dass der Anlass in Form einer Veranstaltung wie Markt oder Messe nicht immer geeignet ist, eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen. Am unbürokratischsten wäre der komplette Verzicht auf einen Anlass als Rechtfertigungsgrund. Zumindest sollten weitere Gemeinwohlaspekte als Rechtfertigungsgründe im Gesetz aufgeführt werden wie die Sicherung der Attraktivität der Innenstädte zur Vermeidung von Leerständen, die Wahrung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche oder die Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Kommunen als attraktiver und lebenswerter Standort unter dem Aspekt der Ansiedlung von Fachkräften“, schlägt Dr. Susanne Schmitt, IHKN-Hauptgeschäftsführerin, vor.

Wichtig bei der Neufassung des Gesetzes ist nach Ansicht der IHKN darüber hinaus, dass diese Regelung nicht bezogen auf die politische Gemeinde gilt, sondern, dass nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung großer und kleiner Kommunen eine Anwendung je Ortsteil, Ortschaft, Stadtbezirk, Quartier und Mitgliedsgemeinde (Samtgemeinde) möglich wird.red