Neue Verordnung: Was sich gegenüber bisherigen Regelungen verändert hat

Liste weiter offener Geschäfte ist immer noch lang / Strikteste Regeln gelten rund um den Jahreswechsel

Bad Gandersheim. Die Einschnitte sind weitreichend, die am Mittwoch in Kraft getreten sind. Seit Sonntag sind die Grundzüge des harten Lockdowns in allen Medien immer wieder vermeldet worden. Klarheit besteht bei vielen Menschen deshalb noch lange nicht, wer jetzt wirklich schließen muss oder was noch geöffnet hat und welche weiteren Verbote erlassen worden sind.

Der Blick in die am 15. Dezember erneut angepasste Niedersächsische Corona-Verordnung mit Gültigkeitsbeginn ab 16. Dezember zeigt, dass dies eine ganze Menge ist. Bei den Kontaktbeschränkungen ist als Wichtigstes verändert worden, dass die vorher geplanten Ausnahmen zu Weihnachten und dem Jahreswechsel zurückgenommen worden sind. Die neue Bestimmung für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit lautet (Zitat):

„In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts (Anm.: maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten) auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern, Geschwisterkindern einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstands aufhalten, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.“

Praxisbeispiel: Ein Elternpaar mit drei Kindern, die zum eigenen Hausstand zählen darf sich mit vier weiteren Verwandten treffen, die zudem eine nicht benennbare Zahl an eigenen Kindern oder Enkeln unter 14 dabei haben dürften. Eine konkrete Zahl, wieviele Personen sich also treffen dürften, ist nicht bezifferbar, da sie jeweils von den konkreten Umständen (Zahl der Kinder unter 14 zum Beispiel) abhängig ist.

Im privaten Raum und für Feiern gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie vorgenannt, auch wieder beschränkt auf den Zeitraum der drei Weihnachtsfeiertage. Für den Zeitraum zu Silvester und an Neujahr ist ein Versammlungsverbot ausgesprochen worden, das auch gilt, wenn die Abstände eingehalten werden könnten.

Damit sollen komplett sämtliche Gemeinschaftsaktivitäten zum Jahreswechsel unterbunden werden. Passend dazu ist inzwischen auch ein komplettes Feuerwerks-Abbrennverbot erlassen worden. Also nicht nur ein Verkaufsverbot, wie zunächst weitreichend berichtet, sondern tatsächlich einhergehend das Abbrennverbot. Selbst das Mitführen von Pyrotechnik könnte im Kontrollfall schon Straffolgen haben. Die Stadt Bad Gandersheim hat dem entsprechend eine bereits verbreitete Bekanntmachung auf ein regional umgrenztes Abbrennverbot im Gebiet der Altstadt wieder zurückgezogen und durch eine neue Bekanntmachung zum totalen Feuerwerksverbot ersetzt.

Gottesdienste und andere religiöse Handlungen sind erlaubt. Allerdings müssen die Kirchengemeinden nun zu Gottesdiensten Anmeldungen einfordern. Ergänzt wurde in der neuen Verordnung auch ein Satz zu Zusammenkünften, der zum Beispiel Vereinssitzungen ermöglicht (Zitat): „Öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von§ 6 Abs. 1 und 1a, die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.“ Heißt grundsätzlich: Eine Hauptversammlung könnte theoretisch abgehalten werden – solange dies durch Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich wäre und das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Gastronomie und Gastgewerbe im Allgemeinen haben weiter eine generelle Schließung.

Ausgenommen den Außer- Haus-Verkauf, der für viele die letzte Lücke bleibt, überhaupt noch arbeiten zu können. Ausgenommen worden ist neuerdings auch, dass Beherbergungsstätten – Hotels dürfen Dienst- und Geschäftsreisenden weiter Zimmer anbieten – Gäste auf den Zimmern versorgen dürfen und Raststätten oder Autohöfe auch weiterhin Berufskraftfahrern zur Verfügung stehen. Schließen müssen mit der neuen Verordnung neben bereits geschlossenen Einrichtungen nun auch Studios für Elektromuskelstimulationstraining und ähnliche Einrichtungen. Weiter Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, ausgenommen Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Or thopädieschuhmacher- Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Schließungen und Ausnahmen

Große Unsicherheiten gab es bei Vielen, welche Geschäfte denn ab Mittwoch geschlossen sind, beziehungsweise welche unter den Ausnahmen weiter öffnen dürfen. Und gerade deren Liste ist erstaunlich lang. Zu den Verkaufsstellen und Geschäften, die weiter geöffnet haben dürfen, gehören: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte mit Lebensmittelständen, landwirtschaftlicher Direktverkauf/ Hofläden mit Lebensmitteln, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien. Weiter Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen und Autowaschanlagen, KfZ- und Fahrradwerkstätten sowie Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfs- und Futtermittelhandel, Weihnachtsbaumverkauf, Brenn- und Heizstoffhandel, Brief- und Versandhandel sowie Verkaufsstellen für Fahrkarten des Personenverkehrs. Großhandel und Baumärkte sind nicht allgemein geöffnet, aber weiter für gewerbliche Kunden da.

Bei gemischten Sortimenten dürfen auch Verkaufsstellen weiter geöffnet haben, wenn Waren, die zu einer der vorgenannten Geschäftsformen gehören, den Schwerpunkt des Angebotes bilden. Ist das nicht der Fall, so ist dennoch weiter der Verkauf des Warenanteils zulässig, der zu diesem Sortiment gehört. Online-Verkauf und Lieferung ist für Waren aller Art weiter zulässig.

Besuchsrecht in Heimen

Neuregelungen hat es auch im Bereich der Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen gegeben. Grundsätzlich soll alles getan werden, um die Besuchsrechte so wenig wie möglich einzuschränken. Ein Verbot gilt bei akutem Infektionsgeschehen in einer Einrichtung. Zweimal pro Woche sollen Beschäftigte in Heimen PoC-Schnelltests durchführen. Besuche in den Heimen sind anzumelden. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Bei einer Inzidenz von 50 und höher können Besuche nur nach negativem Schnelltest genehmigt werden. Seelsorgerische Betreuung und Sterbebegleitung sind weiter uneingeschränkt zulässig.rah