Schließung von Einrichtungen und weitere Verbote

Landkreis. Das Land Niedersachsen hat am Montag in Übereinstimmung mit den anderen Bundesländern und der Bundesregierung folgende Maßnahmen beschlossen. Eine Übersicht der Maßnahmen:

Für den Publikumsverkehr werden ab sofort geschlossen:

• Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen;
• Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen;
• Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen;
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;
• der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen;
• alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze;
• alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.

Ausdrücklich weiter öffnen dürfen: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Für diese Bereiche wurde das Sonntagsverkaufsverbot bis auf weiteres ausgesetzt.

Restaurants dürfen nur zwischen 6 Uhr und 18 Uhr öffnen, allerdings unter Auflagen – so muss zum Beispiel ein Abstand zwischen den Tischen gesichert sein. Dienstleister und Handwerker können weiter tätig sein.

Verboten sind außerdem:

• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
• Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
• alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen

Ausschüsse und Gremien

• alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als zehn Personen)
• alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
• alle privaten Besuche von Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen sowie von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern werden untersagt. Das Verbot gilt ebenfalls für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Also beispielsweise für Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie stationäre Betreuungseinrichtungen. Ausnahmen vom Besuchsverbot gelten lediglich für die Besuche von Eltern auf Kinderstationen, von Vätern auf Entbindungsstationen und für die Besuche von Angehörigen auf Palliativstationen.

Weiterhin erlaubt ist die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, 18. April. Eine Verlängerung ist möglich. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist das Infektionsschutzgesetz. Im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes müssen diese Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, um das Gesundheitssystem im Landkreis Hildesheim und in ganz Niedersachsen dauerhaft aufrechtzuerhalten. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt das einzig wirksame Vorgehen dar, damit die Infektionsketten entschleunigt und unterbrochen werden können.red