„Ehrenmord“ an Seesener Friseur: Lebenslange Freiheitsstrafe verhängt
34-jährigen Syrer wegen Mordes schuldig gesprochen / Beziehung zu Schwester nicht akzeptiert
Seesen/Salzgitter. Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Braunschweig als Schwurgericht hat am Donnerstag das Urteil gegen einen 34-jährigen Syrer wegen Mordes und Verstoßes gegen das Waffengesetz gesprochen.
Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte den Lebensgefährten seiner Schwester am 26. Januar 2019 auf einem Parkplatz in Salzgitter-Lebenstedt heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen mit einer Schusswaffe getötet hat. Das 25-jährige Mordopfer hatte in Seesen ein Friseurgeschäft in der Innenstadt betrieben. Damit folgt die Kammer den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage. Die Verteidigung hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen.
Der Angeklagte, der einer muslimischen Familie angehört, hat zur Überzeugung der Kammer ebenso wie die übrigen engeren Familienangehörigen die Beziehung seiner Schwester zu einem Mann mit christlicher Religionszugehörigkeit und irakischer Staatsangehörigkeit nicht toleriert. Deshalb sei die Schwester des Angeklagten an einen unbekannten Ort geflohen. Am 26. Januar habe der Angeklagte seine Wohnung verlassen und auf einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung des Lebensgefährten seiner Schwester auf diesen gewartet. Als der Lebensgefährte aus dem Auto ausgestiegen sei, habe der Angeklagte überraschend und unvermittelt auf den Freund fünf Schüsse abgegeben und das Opfer dadurch verletzt. Infolge der schwerwiegenden Verletzungen und des Blutverlustes sei das Opfer gegen 21.30 Uhr im Krankenhaus in Salzgitter verstorben.
Die Kammer hat in der umfangreichen mehrmonatigen Beweisaufnahme unter anderem zahlreiche Zeugen und mehrere Sachverständige vernommen und ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer Vielzahl von Indizien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte das Tötungsdelikt begangen hat. Aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten, der das Überraschungsmoment ausgenutzt habe, um das wehrlose Opfer zu töten und wegen der Tatmotivation liege ein heimtückischer Mord aus niedrigen Beweggründen vor.
Daneben hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dies bewirkt, dass auch bei einer günstigen Sozialprognose des Angeklagten eine Aussetzung des Strafrests und damit eine Entlassung aus der Haft nach 15 Jahren Haftverbüßung regelmäßig nur unter erhöhten Voraussetzungen in Betracht kommt.
Der Angeklagte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.red/uk