„Ehrenmord“: Besondere Schwere der Schuld wird überprüft

25-jähriger Mann wurde 2019 heimtückisch erschossen / Das Opfer betrieb in Seesen ein Friseurgeschäft / Prozess beginnt am 10. Mai / Täter muss in jedem Fall eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen

Bei dem 25-jährigen Mann, der Ende Januar 2019 in Salzgitter erschossen wurde, handelte es sich um den Betreiber des Friseurladens „Barber Milo“ in der Kleinen Reihe in Seesen. Wie der „Beobachter“ seinerzeit berichtet hatte, war der junge Mann von dem 34-jährigen Bruder seiner Freundin erschossen worden. Der Vorfall passierte auf einem Parkplatz in der Berliner Straße. Sanitäter hatten versucht, den 25-Jährigen zu reanimieren, er verstarb trotz der Maßnahmen wenig später im Krankenhaus. Der Täter wurde im vergangenen Jahr schuldig gesprochen. Nun wird noch einmal die besondere Schwere der Schuld überprüft.

Braunschweig/Salzgitter/Seesen. Der Mord an einem 25-jährigen Mann, der in Seesen ein Friseurgeschäft betrieb, sorgte im Januar 2019 und in der Folge für reichlich Aufsehen in der Region. Wie der „Beobachter“ berichtet hatte, war der junge Mann von dem Bruder seiner Freundin erschossen worden. Der Vorfall ereignete sich auf einem Parkplatz in der Berliner Straße in Salzgitter-Lebenstedt. Sanitäter hatten versucht, den 25-Jährigen zu reanimieren, er verstarb trotz der Maßnahmen wenig später im Krankenhaus.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Braunschweig verhandelt als Schwurgerichtskammer nach Zurückverweisung durch den BGH (Bundesgerichtshof) nun ausschließlich erneut über die Frage der besonderen Schwere der Schuld in dem sogenannten „Ehrenmordfall“. Der Prozess beginnt am Montag, 10. Mai, und wird am 18. Mai, fortgesetzt.

Der Angeklagte hatte auf einem Parkplatz auf den Freund der Schwester – einen irakischer Christen – mehrere Schüsse abgegeben, die zu lebensbedrohlichen Verletzungen und letztlich zum Tod des Freundes geführt hatten.

Der Angeklagte war mit Urteil der Schwurgerichtskammer vom 13. Februar 2020 wegen Mordes und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld wurde seinerzeit festgestellt. Der BGH hat die Revision des Angeklagten weitestgehend verworfen mit der Folge, dass die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe rechtskräftig feststeht.
Die Überprüfung der 1. Strafkammer beschränkt sich auf die erneute Bewertung der Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt. Zu den zwei Verhandlungstagen sind keine Zeugen geladen.

25-jähriges Mordopfer hatte in Seesen ein Friseurgeschäft in der Innenstadt betrieben

Der Angeklagte, der einer muslimischen Familie angehört, hatte – ebenso wie die übrigen engeren Familienangehörigen – die Beziehung seiner Schwester zu einem Mann mit christlicher Religionszugehörigkeit und irakischer Staatsangehörigkeit nicht toleriert.

Deshalb sei die Schwester des Angeklagten an einen unbekannten Ort geflohen. Am 26. Januar habe der Angeklagte seine Wohnung verlassen und auf einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung des Lebensgefährten seiner Schwester auf diesen gewartet.

Als der Lebensgefährte aus dem Auto ausgestiegen sei, habe der Angeklagte unvermittelt auf den Freund fünf Schüsse abgegeben und das Opfer dadurch verletzt. Infolge der schwerwiegenden Verletzungen und des Blutverlustes sei das Opfer gegen 21.30 Uhr im Krankenhaus in Salzgitter verstorben.
Die Kammer hatte in der umfangreichen mehrmonatigen Beweisaufnahme zahlreiche Zeugen und mehrere Sachverständige vernommen und war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer Vielzahl von Indizien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte das Tötungsdelikt begangen hat.
Aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten, der das Überraschungsmoment ausgenutzt hatte, um das wehrlose Opfer zu töten und wegen der Tatmotivation, lag ein heimtückischer Mord aus niedrigen Beweggründen vor.

Daneben hatte die Kammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dies bewirkte, dass auch bei einer günstigen Sozialprognose des Angeklagten eine Aussetzung des Strafrests und damit eine Entlassung aus der Haft nach 15 Jahren Haftverbüßung regelmäßig nur unter erhöhten Voraussetzungen in Betracht kommt.uk