Im Schadensfall kann für den Mieter Eile geboten sein

Deutscher Mieterbund Seesen weist auf Bestimmungen hin / Rechtsberatung im Jacobson-Haus

Beispielsweise bei schweren Sturmschäden trifft den Mieter eine Schadensminderungspflicht.

Seesen. Für Mieter ist die Frage oft nicht leicht zu beantworten: „Was muss ich tun, wenn Eile geboten ist, weil Schäden an der Mietsache drohen?“ Nun, grundsätzlich gilt: Im Falle plötzlich auftretender Ereignisse oder Störungen, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, weil schwere Schäden an Gebäuden, Sachwerten, Wohnungseinrichtungen oder Ausrüstungsgegenständen zu entstehen drohen oder sogar das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, ist das sofortige Eingreifen des Mieters erforderlich, denn diesen trifft aus dem Mietverhältnis eine so genannte Schadensminderungspflicht. „Wenn der Mieter hier eine Reaktion unterlässt, drohen Schadenersatzansprüche“, betont Renata Jahns, 1. Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes (DMB) Seesen.

Beispiele dafür sind eine defekte Elektrik, wenn die gesamte Wohnung ohne Strom ist oder Rohrleitungen und Wände unter Spannung gesetzt sind. Auch Schäden in der Gas- und Wasserinstallation sind hier zu nennen, wenn die Gefahr besteht, dass es zu Verpuffungen oder zur Durchnässung des Hauses kommt. „Hier ist jedoch erst zu prüfen, ob es nicht reicht, einen Zuleitungshahn zu schließen“, sagt Renata Jahns. Eile ist zudem geboten bei einem verstopften Abwassersystem, wenn Fallstränge über ganze Etagen nicht mehr durchlässig sind, bei schweren Sturmschäden, die beispielsweise zu einem undichten Dach geführt haben und auch hier eine Durchnässung droht, oder natürlich beim Totalausfall der gesamten Heizung. In solchen Fällen könne der Mieter selbst die (provisorische) Abhilfe in Auftrag geben, um weitere Schäden zu verhindern.

Renata Jahns weist darauf hin, dass keine eilbedürftigen Schäden in diesem Sinne kleine Mängel wie tropfende Wasserhähne, eine verstopfte Badewanne oder der Ausfall einer Sicherung im Stromsystem seien. „Es handelt sich um Mängel, bei welchen auch keine Folgeschäden drohen“, so die Vorsitzende des Mieterbundes Seesen. Hier müsse sich der Mieter auf eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter verweisen lassen, welcher dann den Mangel abzustellen hat. Erforderlichenfalls sei eine Abhilfefrist zu setzen. Eine Selbstabhilfe, zum Beispiel durch die Beauftragung eines Handwerkers, könne letztlich zur Folge haben, dass der Mieter selbst die Kosten zu tragen habe.

Eine Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen beim DMB Seesen erfolgt im Rahmen der Sprechzeiten immer mittwochs von 16 bis 18 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefon (05384) 1866 oder (05381) 46239 im Jacobson-Haus, 3. Obergeschoss. Das Beratungsangebot gilt nur für Mitglieder des Deutschen Mieterbundes (Jahresbetrag: 39 Euro).kno